Rasthof
Stefanie
Allgemeine
Geschäftsbedienungen
FÜR DIE
HOTELLERIE 2006
(AGBH 2006)
Fassung vom 15.11.2006
Erweitert auf Grund der
Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)
Durch die Kontaktaufnahme
von Kundenseite egal ob auf digitaler, analoger, telefonischer oder
sonstiger Art, erklären sie sich damit einverstanden, dass ihre
übermittelten Daten gespeichert werden und zur Kontaktaufnahme und Zusendung
von firmenrelevanten Informationen benützt werden.
Diese Zustimmung kann jederzeit widerrufen werden.
Inhaltsübersicht
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Begriffsdefinitionen
§ 3 Vertragsabschluss – Anzahlung
§ 4 Beginn und Ende der Beherbergung
§ 5 Rücktritt vom Beherbergungsvertrag – Stornogebühr
§ 6 Beistellung einer Ersatzunterkunft
§ 7 Rechte des Vertragspartners
§ 8 Pflichten des Vertragspartners
§ 9 Rechte des Beherbergers
§ 10 Pflichten des Beherbergers
§ 11 Haftung des Beherbergers für Schäden an eingebrachten
Sachen
§ 12 Haftungsbeschränkungen
§ 13 Tierhaltung
§ 14 Verlängerung der Beherbergung
§ 15 Beendigung des Beherbergungsvertrages – Vorzeitige
Auflösung
§ 16 Erkrankung oder Tod des Gastes im Beherbergungsvertrag
§ 17 Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtswahl
§ 18 Sonstiges
§ 1 Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Hotellerie
(im Folgenden
„AGBH 2006“) ersetzen die bisherigen ÖHVB in der Fassung
vom 23. September
1981.
1.2 Die AGBH 2006 schließen Sondervereinbarungen nicht aus. Die
AGBH 2006
sind gegenüber im Einzelnen getroffenen Vereinbarungen
subsidiär.
§ 2 Begriffsdefinitionen
2.1 Begriffsdefinitionen:
„Beherberger“:
Ist eine natürliche oder juristische Person,
die Gäste gegen Entgelt beherbergt.
„Gast“:
Ist eine natürliche
Person, die Beherbergung in
Anspruch nimmt. Der Gast ist in der Regel zugleich
Vertragspartner.
Als Gast gelten auch jene
Personen, die mit dem
Vertragspartner anreisen (zB Familienmitglieder,
Freunde etc).
„Vertragspartner“:
Ist eine natürliche oder
juristische Person
Gast oder für einen Gast
einen Beherbergungsvertrag abschließt.
„Konsument“ und „Unternehmer“:
Die
Begriffe sind im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes 1979 idgF zu
verstehen.
„Beherbergungsvertrag“:
Ist der zwischen dem
Beherberger und dem Vertragspartner abgeschlossene Vertrag, dessen Inhalt in
der Folge näher geregelt wird.
§ 3 Vertragsabschluss – Anzahlung
3.1 Der Beherbergungsvertrag kommt durch die Annahme der
Bestellung des Vertragspartners
durch den Beherberger zustande. Elektronische Erklärungen
gelten
als zugegangen, wenn die Partei, für die sie bestimmt sind,
diese unter gewöhnlichen
Umständen abrufen kann, und der Zugang zu den bekannt gegebenen
Geschäftszeiten
des Beherbergers erfolgt.
3.2 Der Beherberger ist berechtigt, den Beherbergungsvertrag
unter der Bedingung
abzuschließen, dass der Vertragspartner eine Anzahlung leistet.
In diesem Fall ist
der Beherberger verpflichtet, vor der Annahme der schriftlichen
oder mündlichen
Bestellung des Vertragspartners, den Vertragspartner auf die
geforderte Anzahlung
hinzuweisen. Erklärt sich der Vertragspartner mit der Anzahlung
(schriftlich
oder mündlich) einverstanden, kommt der Beherbergungsvertrag
mit Zugang der
Einverständniserklärung über die Bezahlung der Anzahlung des
Vertragspartners
beim Beherberger zustande.
3.3 Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Anzahlung
spätestens 7 Tage (einlangend)
vor der Beherbergung zu bezahlen. Die Kosten für die
Geldtransaktion (zB
Überweisungsspesen) trägt der Vertragspartner. Für Kredit-
und Debitkarten gelten
die jeweiligen Bedingungen der Kartenunternehmen.
3.4 Die Anzahlung ist eine Teilzahlung auf das vereinbarte
Entgelt.
§ 4 Beginn und Ende der Beherbergung
4.1 Der Vertragspartner hat das Recht, so der Beherberger keine
andere Bezugszeit
anbietet, die gemieteten Räume ab 16.00 Uhr des vereinbarten
Tages („Ankunftstag“)
zu beziehen.
4.2 Wird ein Zimmer erstmalig vor 6.00 Uhr Früh in Anspruch
genommen, so zählt
die vorhergegangene Nacht als erste Übernachtung.
4.3 Die gemieteten Räume sind durch den Vertragspartner am Tag
der Abreise bis
12.00 Uhr freizumachen. Der Beherberger ist berechtigt, einen
weiteren Tag in
Rechnung zu stellen, wenn die gemieteten Räume nicht
fristgerecht freigemacht
sind.
§ 5 Rücktritt vom Beherbergungsvertrag – Stornogebühr
Rücktritt durch den Beherberger
5.1 Sieht der Beherbergungsvertrag eine Anzahlung vor und wurde
die Anzahlung
vom Vertragspartner nicht fristgerecht geleistet, kann der
Beherberger ohne
5.2 Falls der Gast bis 18.00 Uhr des vereinbarten Ankunftstages
nicht erscheint, besteht keine Beherbergungspflicht, es sei denn, dass ein späterer
Ankunftszeitpunkt vereinbart wurde.
5.3 Hat der Vertragspartner eine Anzahlung (siehe 3.3)
geleistet, so bleiben dagegen die Räumlichkeiten bis spätestens 12.00 Uhr des dem
vereinbarten Ankunftstages folgenden Tag reserviert. Bei Vorauszahlung von mehr als vier
Tagen, endet die Beherbergungspflicht ab 18 Uhr des vierten Tages, wobei der
Ankunftstag als erster Tag gerechnet wird, es sei denn, der Gast gibt einen
späteren Ankunftstag bekannt.
5.4 Bis spätestens 3 Monate vor dem vereinbarten Ankunftstag
des Vertragspartners kann der Beherbergungsvertrag durch den
Beherberger, aus
sachlich gerechtfertigten Gründen, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart, durch
einseitige Erklärung aufgelöst werden.
Rücktritt durch den Vertragspartner – Stornogebühr
5.5 Bis spätestens 3 Monate vor dem vereinbarten Ankunftstag
des Gastes kann der
Beherbergungsvertrag ohne Entrichtung einer Stornogebühr durch
einseitige Erklärung
durch den Vertragspartner aufgelöst werden.
5.6 Außerhalb des im § 5.5. festgelegten Zeitraums ist ein
Rücktritt durch einseitige
Erklärung des Vertragspartners nur unter Entrichtung folgender
Stornogebühren
möglich:
- bis 1 Monat vor dem Ankunftstag 40 % vom gesamten
Arrangementpreis;
- bis 1 Woche vor dem Ankunftstag 70 % vom gesamten
Arrangementpreis;
- in der letzten Woche vor dem Ankunftstag 90 % vom gesamten
Arrangementpreis.
Behinderungen der
Anreise
5.7 Kann der Vertragspartner am Tag der Anreise nicht im
Beherbergungsbetrieb
erscheinen, weil durch unvorhersehbare außergewöhnliche
Umstände (zB extremer
Schneefall, Hochwasser etc) sämtliche Anreisemöglichkeiten
unmöglich
sind, ist der Vertragspartner nicht verpflichtet, das
vereinbarte Entgelt für die Tage
der Anreise zu bezahlen.
5.8 Die Entgeltzahlungspflicht für den gebuchten Aufenthalt
lebt ab Anreisemöglichkeit
wieder auf, wenn die Anreise innerhalb von drei Tagen wieder
möglich
wird.
§ 6 Beistellung einer Ersatzunterkunft
6.1 Der Beherberger kann dem Vertragspartner bzw den Gästen
eine adäquate Ersatzunterkunft
(gleicher Qualität) zur Verfügung stellen, wenn dies dem
Vertragspartner
zumutbar ist, besonders wenn die Abweichung geringfügig und
sachlich
gerechtfertigt ist.
6.2 Eine sachliche Rechtfertigung ist beispielsweise dann
gegeben, wenn der Raum
(die Räume) unbenutzbar geworden ist (sind), bereits
einquartierte Gäste ihren
Aufenthalt verlängern, eine Überbuchung vorliegt oder sonstige
wichtige betriebliche
Maßnahmen diesen Schritt bedingen.
6.3 Allfällige Mehraufwendungen für das Ersatzquartier gehen
auf Kosten des Beherbergers.
§ 7 Rechte des Vertragspartners
7.1 Durch den Abschluss eines Beherbergungsvertrages erwirbt der
Vertragspartner das Recht auf den üblichen Gebrauch der gemieteten Räume, der
Einrichtungen des Beherbergungsbetriebes, die üblicher Weise und ohne
besondere Bedingungen den Gästen zur Benützung zugänglich sind, und auf die
übliche Bedienung.
Der Vertragspartner hat seine Rechte gemäß allfälligen Hotel-
und/oder Gästerichtlinien (Hausordnung) auszuüben.
§ 8 Pflichten des Vertragspartners
8.1 Der Vertragspartner ist verpflichtet, spätestens zum
Zeitpunkt der Abreise das
vereinbarte Entgelt zuzüglich etwaiger Mehrbeträge, die auf
Grund gesonderter
Leistungsinanspruchnahme durch ihn und/oder die ihn begleitenden
Gästen entstanden
sind zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer zu bezahlen.
8.2 Der Beherberger ist nicht verpflichtet, Fremdwährungen zu
akzeptieren. Akzeptiert
der Beherberger Fremdwährungen, werden diese nach Tunlichkeit
zum Tageskurs
in Zahlung genommen. Sollte der Beherberger Fremdwährungen oder
bargeldlose Zahlungsmittel akzeptieren, so trägt der
Vertragspartner alle damit
zusammenhängenden Kosten, etwa Erkundigungen bei
Kreditkartenunternehmungen,
Telegramme, usw.
8.3 Der Vertragspartner haftet dem Beherberger gegenüber für
jeden Schaden, den er
oder der Gast oder sonstige Personen, die mit Wissen oder Willen
des Vertragspartners
Leistungen des Beherbergers entgegennehmen, verursachen.
§ 9 Rechte des Beherbergers
9.1 Verweigert der Vertragspartner die Bezahlung des bedungenen
Entgelts oder ist
er damit im Rückstand, so steht dem Beherberger das gesetzliche
Zurückbehaltungsrecht
gemäß § 970c ABGB sowie das gesetzliche Pfandrecht gem §
1101
ABGB an den vom Vertragspartner bzw dem vom Gast eingebrachten
Sachen zu.
Dieses Zurückbehaltungs- oder Pfandrecht steht dem Beherberger
weiters zur Sicherung
seiner Forderung aus dem Beherbergungsvertrag, insbesondere für
Verpflegung,
sonstiger Auslagen, die für den Vertragspartner gemacht wurden
und
für allfällige Ersatzansprüche jeglicher Art zu.
9.2 Wird das Service im Zimmer des Vertragspartners oder zu
außergewöhnlichen
Tageszeiten (nach 20,00 Uhr und vor 6,00 Uhr) verlangt, so ist
der Beherberger
berechtigt, dafür ein Sonderentgelt zu verlangen. Dieses
Sonderentgelt ist jedoch
auf der Zimmerpreistafel auszuzeichnen. Der Beherberger kann
diese Leistungen
aus betrieblichen Gründen auch ablehnen.
9.3 Dem Beherberger steht das Recht auf jederzeitige Abrechnung
bzw Zwischenabrechung
seiner Leistung zu.
§ 10 Pflichten des Beherbergers
10.1 Der Beherberger ist verpflichtet, die vereinbarten
Leistungen in einem seinem
Standard entsprechenden Umfang zu erbringen.
10.2 Auszeichnungspflichtige Sonderleistungen des Beherbergers,
die nicht im Beherbergungsentgelt
inbegriffen sind, sind beispielhaft:
a) Sonderleistungen der Beherbergung, die gesondert in Rechnung
gestellt
werden können, wie die Bereitstellung von Salons, Sauna,
Hallenbad,
Schwimmbad, Solarium, Garagierung usw;
b) für die Bereitstellung von Zusatz- bzw Kinderbetten wird ein
ermäßigter
Preis berechnet.
§ 11 Haftung des Beherbergers für Schäden an eingebrachten
Sachen
11.1 Der Beherberger haftet gemäß §§ 970 ff ABGB für die
vom Vertragspartner eingebrachten
Sachen. Die Haftung des Beherbergers ist nur dann gegeben, wenn
die Sachen dem Beherberger oder den vom Beherberger befugten
Leuten übergeben
oder an einen von diesen angewiesenen oder hiezu bestimmten Ort
gebracht
worden sind. Sofern dem Beherberger der Beweis nicht gelingt,
haftet der Beherberger
für sein eigenes Verschulden oder das Verschulden seiner Leute
sowie der
aus- und eingehende Personen. Der Beherberger haftet gemäß §
970 Abs 1
ABGB höchstens bis zu dem im Bundesgesetz vom 16. November 1921
über die
Haftung der Gastwirte und anderer Unternehmer in der jeweils
geltenden Fassung
festgesetzten Betrag. Kommt der Vertragspartner oder der Gast
der Aufforderung
des Beherbergers, seine Sachen an einem besonderen
Aufbewahrungsort zu hinterlegen
nicht unverzüglich nach, ist der Beherberger aus jeglicher
Haftung befreit.
Die Höhe einer allfälligen Haftung des Beherbergers ist
maximal mit der
Haftpflichtversicherungssumme des jeweiligen Beherbergers
begrenzt. Ein Verschulden
des Vertragspartners oder Gastes ist zu berücksichtigen.
11.2 Die Haftung des Beherbergers ist für leichte
Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Ist
der Vertragspartner ein Unternehmer wird die Haftung auch für
grobe Fahrlässigkeit
ausgeschlossen. In diesem Fall trägt der Vertragspartner die
Beweislast
für das Vorliegen des Verschuldens. Folgeschäden oder
indirekte Schäden sowie
entgangene Gewinne werden keinesfalls ersetzt.
11.3 Für Kostbarkeiten, Geld und Wertpapiere haftet der
Beherberger nur bis zum Betrag
von derzeit € 550,--. Der Beherberger haftet für einen
darüber hinausgehenden
Schaden nur in dem Fall, dass er diese Sachen in Kenntnis ihrer
Beschaffenheit
zur Aufbewahrung übernommen hat oder in dem Fall, dass der
Schaden von
ihm selbst oder einen seiner Leute verschuldet wurde. Die
Haftungsbeschränkung
gemäß 12.1 und 12.2 gilt sinngemäß.
11.4 Die Verwahrung von Kostbarkeiten, Geld und Wertpapieren
kann der Beherberger
ablehnen, wenn es sich um wesentlich wertvollere Gegenstände
handelt, als
Gäste des betreffenden Beherbergungsbetriebes gewöhnlich in
Verwahrung geben.
11.5 In jedem Fall der übernommenen Aufbewahrung ist die
Haftung ausgeschlossen,
wenn der Vertragspartner und/oder Gast den eingetretenen Schaden
ab Kenntnis
nicht unverzüglich dem Beherberger anzeigt. Überdies sind
diese Ansprüche innerhalb
von drei Jahren ab Kenntnis oder möglicher Kenntnis durch den
Vertragspartner
bzw Gast gerichtlich geltend zu machen; sonst ist das Recht
erloschen.
§ 12 Haftungsbeschränkungen
12.1 Ist der Vertragspartner ein Konsument, wird die Haftung des
Beherbergers für
leichte Fahrlässigkeit, mit Ausnahme von Personenschäden,
ausgeschlossen.
12.2Ist der Vertragspartner ein Unternehmer, wird die Haftung
des Beherbergers für
leichte und grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen. In diesem Fall
trägt der Vertragspartner
die Beweislast für das Vorliegen des Verschuldens.
Folgeschäden,
immaterielle Schäden oder indirekte Schäden sowie entgangene
Gewinne werden
nicht ersetzt. Der zu ersetzende Schaden findet in jedem Fall
seine Grenze in der
Höhe des Vertrauensinteresses.
§ 13 Tierhaltung
13.1 Tiere dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des
Beherbergers und allenfalls
gegen eine besondere Vergütung in den Beherbergungsbetrieb
gebracht werden.
13.2 Der Vertragspartner, der ein Tier mitnimmt, ist
verpflichtet, dieses Tier während
seines Aufenthaltes ordnungsgemäß zu verwahren bzw zu
beaufsichtigen oder
dieses auf seine Kosten durch geeignete Dritte verwahren bzw
beaufsichtigen zu
lassen.
13.3 Der Vertragspartner bzw Gast, der ein Tier mitnimmt, hat
über eine entsprechende
Tier-Haftpflichtversicherung bzw eine
Privat-Haftpflichtversicherung, die
auch mögliche durch Tiere verursachte Schäden deckt, zu
verfügen. Der Nachweis
der entsprechenden Versicherung ist über Aufforderung des
Beherbergers zu
erbringen.
13.4 Der Vertragspartner bzw sein Versicherer haften dem
Beherberger gegenüber zur
ungeteilten Hand für den Schaden, den mitgebrachte Tiere
anrichten. Der Schaden
umfasst insbesondere auch jene Ersatzleistungen des Beherbergers,
die der
Beherberger gegenüber Dritten zu erbringen hat.
13.5 In den Salons, Gesellschafts-, Restauranträumen und
Wellnessbereichen dürfen
sich Tiere nicht aufhalten.
§ 14 Verlängerung der Beherbergung
14.1 Der Vertragspartner hat keinen Anspruch darauf, dass sein
Aufenthalt verlängert
wird. Kündigt der Vertragspartner seinen Wunsch auf
Verlängerung des Aufenthalts
rechtzeitig an, so kann der Beherberger der Verlängerung des
Beherbergungsvertrages
zustimmen. Den Beherberger trifft dazu keine Verpflichtung.
14.2 Kann der Vertragspartner am Tag der Abreise den
Beherbergungsbetrieb nicht
verlassen, weil durch unvorhersehbare außergewöhnliche
Umstände (zB extremer
Schneefall, Hochwasser etc) sämtliche Abreisemöglichkeiten
gesperrt oder nicht
benutzbar sind, so wird der Beherbergungsvertrag für die Dauer
der Unmöglichkeit
der Abreise automatisch verlängert. Eine Reduktion des Entgelts
für diese
Zeit ist allenfalls nur dann möglich, wenn der Vertragspartner
die angebotenen
Leistungen des Beherbergungsbetriebes infolge der
außergewöhnlichen Witterungsverhältnisse
nicht zur Gänze nutzen kann. Der Beherberger ist berechtigt
mindestens jenes Entgelt zu begehren, das dem gewöhnlich
verrechneten Preis in
der Nebensaison entspricht.
§ 15 Beendigung des Beherbergungsvertrages – Vorzeitige
Auflösung
15.1 Wurde der Beherbergungsvertrag auf bestimmte Zeit
abgeschlossen, so endet er
mit Zeitablauf.
15.2 Reist der Vertragspartner vorzeitig ab, so ist der
Beherberger berechtigt, das volle
vereinbarte Entgelt zu verlangen. Der Beherberger wird in Abzug
bringen, was er
sich infolge der Nichtinanspruchnahme seines Leistungsangebots
erspart oder
was er durch anderweitige Vermietung der bestellten Räume
erhalten hat. Eine
Ersparnis liegt nur dann vor, wenn der Beherbergungsbetrieb im
Zeitpunkt der
Nichtinanspruchnahme der vom Gast bestellten Räumlichkeiten
vollständig ausgelastet
ist und die Räumlichkeit auf Grund der Stornierung des
Vertragspartners
an weitere Gäste vermietet werden kann. Die Beweislast der
Ersparnis trägt der
Vertragspartner.
15.3 Durch den Tod eines Gastes endet der Vertrag mit dem Beherberger.
15.4 Wurde der Beherbergungsvertrag auf unbestimmte Zeit
abgeschlossen, so können
die Vertragsparteien den Vertrag, bis 10.00 Uhr des dritten
Tages vor dem beabsichtigten
Vertragsende, auflösen.
15.5 Der Beherberger ist berechtigt, den Beherbergungsvertrag
mit sofortiger Wirkung
aus wichtigem Grund aufzulösen, insbesondere wenn der
Vertragspartner bzw. der Gast
a) von den Räumlichkeiten einen erheblich nachteiligen Gebrauch
macht oder durch sein rücksichtsloses, anstößiges oder sonst grob
ungehöriges Verhalten den übrigen Gästen, dem Eigentümer, dessen Leute oder den im
Beherbergungsbetrieb wohnenden Dritten gegenüber das Zusammenwohnen verleidet oder sich gegenüber diesen Personen einer mit Strafe bedrohten
Handlung gegen das Eigentum, die Sittlichkeit oder die körperliche
Sicherheit schuldig macht;
b) von einer ansteckenden Krankheit oder eine Krankheit, die
über die Beherbergungsdauer hinausgeht, befallen wird oder sonst pflegedürftig wird;
c) die vorgelegten Rechnungen bei Fälligkeit innerhalb einer
zumutbar gesetzten Frist (3 Tage) nicht bezahlt.
15.6 Wenn die Vertragserfüllung durch ein als höhere Gewalt zu
wertendes Ereignis (zB Elementarereignisse, Streik, Aussperrung, behördliche
Verfügungen etc) unmöglich wird, kann der Beherberger den Beherbergungsvertrag
jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist auflösen, sofern der Vertrag
nicht bereits nach dem Gesetz als aufgelöst gilt, oder der Beherberger von seiner
Beherbergungspflicht befreit ist. Etwaige Ansprüche auf Schadenersatz etc des
Vertragspartners sind ausgeschlossen.
§ 16 Erkrankung oder Tod des Gastes
16.1 Erkrankt ein Gast während seines Aufenthaltes im
Beherbergungsbetrieb, so wird
der Beherberger über Wunsch des Gastes für ärztliche
Betreuung sorgen. Ist Gefahr
in Verzug, wird der Beherberger die ärztliche Betreuung auch
ohne besonderen
Wunsch des Gastes veranlassen, dies insbesondere dann, wenn dies
notwendig
ist und der Gast hiezu selbst nicht in der Lage ist.
16.2 Solange der Gast nicht in der Lage ist, Entscheidungen zu
treffen oder die Angehörigen
des Gastes nicht kontaktiert werden können, wird der
Beherberger auf
Kosten des Gasten für ärztliche Behandlung sorgen. Der Umfang
dieser Sorgemaßnahmen
endet jedoch in dem Zeitpunkt, in dem der Gast Entscheidungen
treffen kann oder die Angehörigen vom Krankheitsfall
benachrichtigt worden
sind.
16.3 Der Beherberger hat gegenüber dem Vertragspartner und dem
Gast oder bei Todesfall
gegen deren Rechtsnachfolger insbesondere für folgende Kosten
Ersatzansprüche:
a) offene Arztkosten, Kosten für Krankentransport, Medikamente
und Heilbehelfe
b) notwendig gewordene Raumdesinfektion,
c) unbrauchbar gewordene Wäsche, Bettwäsche und
Betteinrichtung, anderenfalls
für die Desinfektion oder gründliche Reinigung all dieser
Gegenstände,
d) Wiederherstellung von Wänden, Einrichtungsgegenständen,
Teppichen usw,
soweit diese im Zusammenhang mit der Erkrankung oder den
Todesfall verunreinigt
oder beschädigt wurden,
e) Zimmermiete, soweit die Räumlichkeit vom Gast in Anspruch
genommen
wurde, zuzüglich allfälliger Tage der Unverwendbarkeit der
Räume wegen
Desinfektion, Räumung o. ä,
f) allfällige sonstige Schäden, die dem Beherberger entstehen.
§ 17 Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtswahl
17.1 Erfüllungsort ist der Ort, an dem der Beherbergungsbetrieb
gelegen ist.
17.2 Dieser Vertrag unterliegt österreichischem formellen und
materiellen Recht unter Ausschluss der Regeln des Internationalen Privatrechts
(insb
IPRG und EVÜ) sowie UN-Kaufrecht.
17.3 Ausschließlicher Gerichtsstand ist im zweiseitigen
Unternehmergeschäft der Sitz des Beherbergers, wobei der Beherberger überdies berechtigt
ist, seine Rechte auch bei jedem anderem örtlichem und sachlich zuständigem
Gericht geltend zu machen.
17.4 Wurde der Beherbergungsvertrag mit einem Vertragspartner,
der Verbraucher ist und seinen Wohnsitz bzw gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich
hat, geschlossen, können Klagen gegen den Verbraucher ausschließlich am
Wohnsitz, am gewöhnlichen Aufenthaltsort oder am Beschäftigungsort des Verbrauchers
eingebracht werden.
17.5 Wurde der Beherbergungsvertrag mit einem Vertragspartner,
der Verbraucher ist und seinen Wohnsitz in einem Mitgliedsstaat der Europäischen
Union (mit Ausnahme Österreichs), Island, Norwegen oder der Schweiz, hat, ist das
für den Wohnsitz des Verbrauchers für Klagen gegen den Verbraucher
örtlich und sachlich zuständige Gericht ausschließlich zuständig.